Die Abgabe dieses Produktes erfolgt nur gegen Vorlage eines Sachkundenachweises und Kopie des Personalausweis. Bei der Eingabe der Lieferadresse haben Sie die Möglichkeit den Inhaber der Sachkunde, die Nummer der Sachkundekarte anzugeben. Eine Kopie der Sachkunde und des Personalausweises können Sie uns online bzw. per Fax oder Email senden.
Handelsbezeichnung: | Ortiva |
Zulassungsnummer: | 024560-00 |
Zulassungsinhaber: | Syngenta Agro GmbH |
Zulassungsende: | 30.06.2024 |
Wirkungsbereich: | Fungizid |
Wirkstoff: | 250 g/l Azoxystrobin |
Kennzeichnung nach GefStoffV: | H410 Sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung. |
Gefahrenpiktogramme (GHS) Umwelt: |
Ortiva ist ein Fungizid zur Bekämpfung von Pilzkrankheiten an Hopfen, Kartoffeln, Raps, Zuckerrübe, Gemüse - Arten, Zierpflanzen und Ziergehölzen.
"Dieses Produkt ist für die Anwendung im Haus- und Kleingartenbereich nicht zugelassen!"
Zur Vermeidung von Risiken für Mensch und Umwelt ist die Gebrauchsanleitung einzuhalten.
Anwendungsflüssigkeiten und deren Reste, Mittel und dessen Reste, entleerte Behältnisse oder Packungen sowie Reinigungs- und Spülflüssigkeiten nicht in Gewässer gelangen lassen. Dies gilt auch für indirekte Einträge über die Kanalisation, Hof- und Straßenabläufe sowie Regen- und Abwasserkanäle.
Link BVL Datenblatt PSM Auflagen und Hinweis Übersicht Ortiva
Link BVL Anwendungsliste Ortiva
Ausführliche Produktbeschreibung und Sicherheitsdatenblatt siehe Hersteller link Ortiva
Produktname:
Ortiva 5 Liter Syngenta
Anwendungsbeschreibung:
Fungizid zur Bekämpfung von Pilzkrankheiten an Hopfen, Kartoffeln, Raps, Zuckerrübe, Gemüse-Arten, Zierpflanzen und Ziergehölzen
Anwendungsempfehlung:
Fungizid zur Bekämpfung von Pilzkrankheiten an Hopfen, Kartoffeln, Raps, Zuckerrübe, Gemüse-Arten, Zierpflanzen und Ziergehölzen. ORTIVA enthält den Wirkstoff Azoxystrobin, der zur chemischen Gruppe der ß-Methoxyacrylate (Strobilurinderivate) gehört. Er ist breit wirksam gegen wichtige Krankheiten an vielen Kulturen. Azoxystrobin hat in Pflanzen systemische und translaminare Eigenschaften. Azoxystrobin hemmt den Elektronentransport in der Mitochondrienatmung der Schadpilze. Die Wirkung von Azoxystrobin ist in erster Linie protektiv, der Wirkstoff muss daher vor oder zum Infektionsbeginn eingesetzt werden.
Genehmigungen nach § 18 a Abs. 1 PflSchG sind zu beachten siehe Produktbeschreibung Hersteller
Aufwandmenge und Dosierung:
Kartoffel: 0,5 l/ha
Ackerbohne, Beten (Rote, Gelbe, Weiße Bete), Blattkohle, Blumenkohle (Blumenkohl, Brokkoli), Bleichsellerie, Buschbohne, Chicorée, Dicke Bohne, Echte Kamille, Endivien, Erdbeere, frische Kräuter, Futtererbse, Futterrübe, Gemeine Ringelblume, Gemüsefenchel, Gräser, Gurke (Freiland), Johanniskraut, Kopfkohl (Rot-, Weiß-, Spitz- und Wirsingkohl), Knoblauch, Knollensellerie, Knollensellerie (Nutzung als Bundsellerie), Kohlrabi, Kohlrübe, Kürbis-Hybriden (mit genießbarer Schale), Lupine-Arten, Meerrettich, Minze-Arten, Möhre, Pastinak, Patisson (mit genießbarer Schale), Phacelia, Porree, Raps, Radieschen, Rettich, Rosenkohl, Rucola-Arten, Salate, Schalotte, Schnittlauch (zur Bulbenanzucht), Schnittmangold, Spargel, Stielmangold, Schwarzwurzel, Speiserüben (Stoppelrübe, Mairübe etc.), Speisezwiebel (Nutzung als Trockenzwiebel), Spitzwegerich, Tabak, Topinambur, Wurzelpetersilie, Wurzelzichorie, Zwiebelgemüse (Nutzung als Bundzwiebel), Zucchini und Zuckerrübe: 1 l/ha
Aubergine (Gewächshaus), Gemüsepaprika (Gewächshaus), Gurke (Gewächshaus), Melone (Gewächshaus), Tomate (Gewächshaus) und Zierpflanzen:
– Pflanzengröße bis 50 cm: 0,48 l/ha
– Pflanzengröße 50 – 125 cm: 0,72 l/ha
– Pflanzengröße über 125 cm: 0,96 l/ha
Stangenbohne:
– Pflanzengröße bis 50 cm: 1 l/ha
– Pflanzengröße 50 – 125 cm: 1,5 l/ha
– Pflanzengröße über 125 cm: 2 l/ha
Hopfen:
– bis BBCH 37: 0,75 l/ha
– bis BBCH 55: 1,0 l/ha
– über BBCH 55: 1,6 l/ha
– pro Vegetationsperiode maximal 3,2 l/ha
Wirkstoff:
Suspensionskonzentrat mit
250 g/l Azoxystrobin
Angaben laut Chemikalien Verbots Verordnung ausführliche Details siehe Produktbeschreibung Herstellerlink
N (Umweltgefährlich)
Gebrauchsanleitung - Produktbeschreibung - Pflanzenschutzgesetz
Eine wichtige Information für Sie!
Trotz sorgfältigster Arbeit unserer Mitarbeiter sind gelegentliche Abweichungen in der Produktbeschreibung bzw. Artikelbeschreibung nicht auszuschließen. Um Schäden zu vermeiden ist in jedem Fall die aktuelle Produktbeschreibung oder Gebrauchsanweisung, die jedem ausgelieferten Artikel beigefügt ist, für die Anwendung ausschließlich bindend. Die in unserem Online Shop veröffentlichten Beschreibungen haben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und 100%iger Aktualität. Sie dienen lediglich der Kurzinformation für Sie als Kunden.
Entsprechend dem Pflanzenschutzgesetz darf dieses Mittel nur nach der Gebrauchsanweisung eingesetzt bzw. angewendet werden.
Achtung der Gesetzgeber verpflichtet uns auf das Folgende hinzuweisen:
Dieses Mittel ist nicht für den Haus- und Kleingartenbereich zugelassen!
Es darf nur von Personen mit Pflanzenschutzsachkunde erworben werden (einschlägige Berufsausbildung als Gärtner oder Landwirt, Pflanzenschutzsachkundeprüfung).
Seit dem 01.08.2003 gilt ein Verbot von Glyphosat haltigen Pflanzenschutzmitteln auf Flächen, bei denen die Gefahr des Abschwemmens besteht. Diese Pflanzenschutzmittel dürfen darüber hinaus nur mit vorgelegter schriftlicher Genehmigung nach § 6 Abs. 3 PflSchG erworben werden, wenn deren Anwendung auf Nichtkulturland (Abstellflächen, Hofflächen, Befestigte Wege und Plätze usw.) vorgesehen ist. Das bedeutet: Ein Einsatz wird von Ihnen nur auf Kulturflächen durchgeführt! Falls Sie andere Flächen behandeln wollen, brauchen Sie vor Erwerb dieses Produktes eine Genehmigung.
Sie bestätigen uns durch Ihren Kauf nachfolgende Grundsätze zu erfüllen:
1. Sie haben oder verfügen über die notwendige Sachkunde.
2. Der Einsatz ist nur auf Kulturflächen vorgesehen und wird nur auf diesen ausgeführt (Sie können uns auch eine Behördliche Genehmigung zusenden.)
3. Sie die Pflanzenschutzmittel ausschließlich nach der entsprechenden Gebrauchsanweisung ausbringen. Sie über gute fachliche Praxis verfügen.
4. Sie die erforderlichen Voraussetzungen nach § 10 des Pflanzenschutzgesetzes erfüllen.
Darüber hinaus gilt für sämtliche Pflanzenschutzmittel, dass sie ohne Ausnahmegenehmigung nach § 6 Abs. 3 PflSchG ausschließlich nur auf gärtnerisch, landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen und nicht auf Nichtkulturflächen (z.B. Abstellflächen, Hofflächen, Befestigte Wege und Plätze usw.) und auch nicht unmittelbar an Gewässern angewandt werden dürfen (§6 Absatz 2 PflSchG).