Die Abgabe dieses Produktes erfolgt nur gegen Vorlage eines Sachkundenachweises und Kopie des Personalausweis. Bei der Eingabe der Lieferadresse haben Sie die Möglichkeit den Inhaber der Sachkunde, die Nummer der Sachkundekarte anzugeben. Eine Kopie der Sachkunde und des Personalausweises können Sie uns online bzw. per Fax oder Email senden.
Handelsbezeichnung: | Flint |
Zulassungsnummer: | 024657-00 |
Zulassungsinhaber: | Bayer CropScience |
Zulassungsende: | 30.06.2024 |
Wirkungsbereich: | Fungizid |
Wirkstoff: | 500 g/kg Trifloxystrobin |
Kennzeichnung nach GefStoffV: | H317 Kann allergische Hautreaktionen verursachen. H410 Sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung. |
Gefahrenpiktogramme (GHS) Umwelt: |
Sicherheitsdatenblatt: Flint 1 kg Bayer
Produktbeschreibung: Flint 1 kg Bayer
Datenblatt bei der BVL
Produktname:
Flint 1 kg Bayer
Anwendungsbeschreibung:
gegen pilzliche Krankheiten im Hopfen, an Kern- und Beerenobst
Anwendungsempfehlung:
Spritzmittel gegen pilzliche Krankheiten im Hopfen, an Kern- und Beerenobst, im Wein- und Gemüsebau. Flint ist ein breit wirksames Fungizid mit dem Strobilurin-Wirkstoff Trifloxystrobin gegen eine Vielzahl von Pilzkrankheiten in verschiedenen Kulturen. Das Produkt wirkt vorbeugend (protektiv) und verhindert bereits die Infektion der Pflanze sowie die weitere Ausbreitung.
Aufwandmenge und Dosierung:
Hopfen
Gegen Echten Mehltau (Sphaerotheca macularis) am Hopfen im Freiland 0,025%ig bzw. 0,56 - 1,25 kg/ha
Kernobst
Gegen Schorf an Kernobst im Freiland 0,05 kg/ha und je 1 m Kronenhöhe
Gegen Echte Mehltaupilze an Kernobst im Freiland 0,05 kg/ha und je 1 m Kronenhöhe
Gegen pilzliche Lagerfäulen an Kernobst im Freiland 0,05 kg/ha und je 1 m Kronenhöhe
Weinbau
Gegen Echten Mehltau (Uncinula necator) an der Weinrebe für die Nutzung als Tafel- u. Keltertrauben
Gegen Schwarzfleckenkrankheit (Phomopsis viticola) und Roten Brenner (Pseudopezicula tracheiphila) an der Weinrebe im Freiland für die Nutzung als Tafel u. Keltertrauben.
Genehmigungen nach § 18 a Abs. 1 PflSchG Produktbeschreibung Bayer
Wirkstoff:
500 g/kg Trifloxystrobin
Formulierung: WG (Wasserdispergierbares Granulat)
Gebrauchsanleitung - Produktbeschreibung - Pflanzenschutzgesetz
Eine wichtige Information für Sie!
Trotz sorgfältigster Arbeit unserer Mitarbeiter sind gelegentliche Abweichungen in der Produktbeschreibung bzw. Artikelbeschreibung nicht auszuschließen. Um Schäden zu vermeiden ist in jedem Fall die aktuelle Produktbeschreibung oder Gebrauchsanweisung, die jedem ausgelieferten Artikel beigefügt ist, für die Anwendung ausschließlich bindend. Die in unserem Online Shop veröffentlichten Beschreibungen haben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und 100%iger Aktualität. Sie dienen lediglich der Kurzinformation für Sie als Kunden.
Entsprechend dem Pflanzenschutzgesetz darf dieses Mittel nur nach der Gebrauchsanweisung eingesetzt bzw. angewendet werden.
Achtung der Gesetzgeber verpflichtet uns auf das Folgende hinzuweisen:
Dieses Mittel ist nicht für den Haus- und Kleingartenbereich zugelassen!
Es darf nur von Personen mit Pflanzenschutzsachkunde erworben werden (einschlägige Berufsausbildung als Gärtner oder Landwirt, Pflanzenschutzsachkundeprüfung).
Seit dem 01.08.2003 gilt ein Verbot von Glyphosat haltigen Pflanzenschutzmitteln auf Flächen, bei denen die Gefahr des Abschwemmens besteht. Diese Pflanzenschutzmittel dürfen darüber hinaus nur mit vorgelegter schriftlicher Genehmigung nach § 6 Abs. 3 PflSchG erworben werden, wenn deren Anwendung auf Nichtkulturland (Abstellflächen, Hofflächen, Befestigte Wege und Plätze usw.) vorgesehen ist. Das bedeutet: Ein Einsatz wird von Ihnen nur auf Kulturflächen durchgeführt! Falls Sie andere Flächen behandeln wollen, brauchen Sie vor Erwerb dieses Produktes eine Genehmigung.
Sie bestätigen uns durch Ihren Kauf nachfolgende Grundsätze zu erfüllen:
1. Sie haben oder verfügen über die notwendige Sachkunde.
2. Der Einsatz ist nur auf Kulturflächen vorgesehen und wird nur auf diesen ausgeführt (Sie können uns auch eine Behördliche Genehmigung zusenden.)
3. Sie die Pflanzenschutzmittel ausschließlich nach der entsprechenden Gebrauchsanweisung ausbringen. Sie über gute fachliche Praxis verfügen.
4. Sie die erforderlichen Voraussetzungen nach § 10 des Pflanzenschutzgesetzes erfüllen.
Darüber hinaus gilt für sämtliche Pflanzenschutzmittel, dass sie ohne Ausnahmegenehmigung nach § 6 Abs. 3 PflSchG ausschließlich nur auf gärtnerisch, landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen und nicht auf Nichtkulturflächen (z.B. Abstellflächen, Hofflächen, Befestigte Wege und Plätze usw.) und auch nicht unmittelbar an Gewässern angewandt werden dürfen (§6 Absatz 2 PflSchG).