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Handelsbezeichnung: | Brumolin® Forte Getreideköder |
Zulassungsnummer: | DE-0000703-14 |
Zulassungsinhaber: | Bayer CropScience AG |
Zulassungsende: | 01.07.2024 |
Wirkungsbereich: | Ratten- und Mäusemittel |
Wirkstoff: | 25 mg/kg Difethialone |
Kennzeichnung nach GefStoffV: | H412 Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung. EUH401 Zur Vermeidung von Risiken für Mensch und Umwelt die Gebrauchsanleitung einhalten. H373 Kann die Organe schädigen - Blut - bei längerer oder wiederholter Exposition. |
Gefahrenpiktogramme (GHS) Umwelt: |
Sicherheitsdatenblatt des Herstellers
Produktname:
Brumolin Forte Getreideköder
Anwendungsbeschreibung:
Brumolin Forte Getreideköder ist ein schnell wirkender Köder gegen Wander- und Hausratten und Hausmäuse. Er eignet sich für den Einsatz in Wohninnenräumen, Landwirtschaftsräumen und im Außengelände. Der Mischköder mit Haferflocken ist an das Futter der Nager angelehnt und damit besonders schmackhaft. Er enthält einen neuentwickelten Wirkstoff und enthält ferner den Bitterstoff Bitrex®, der eine Aufnahme durch andere Lebewesen wie Haustiere verhindert. Er ist bereits ab der ersten Aufnahme tödlich.
Anwendungsempfehlung:
Der Getreideköder Brumolin Forte wirkt bereits nach der ersten Aussaat gegen Nager wie Haus- und Wanderratten als auch gegen Hausmäuse.
Aufwandmenge und Dosierung:
Der Getreideköder Brumolin Forte enthält 25 mg/kg Difethialone und ist ferner mit dem Bitterstoff Bitrex ® versetzt, der eine versehentliche Aufnahme durch andere Lebewesen verhindert.
- Gegen Haus- und Wanderratten wird empfohlen, 200 g pro Köderstelle auszulegen Im Freien sollte dabei unbedingt eine Köderstation verwendet werden.
- Gegen Hausmäuse wird eine Menge von 50 g pro Köderstelle empfohlen
Dieses Mittel ist für die private Anwendung nicht zugelassen! Der Erwerb und die Anwendung dieses Produktes ist berufsmäßigen Anwendern mit Sachkunde und sachkundigen Anwendern (Schädlingsbekämpfern) vorbehalten. Die Anwendung durch nicht-sachkundige oder private Anwender kann gemäß § 26 Chemikaliengesetz in Verbindung mit §16 Absatz 3 der Gefahrstoffverordnung mit einem Bußgeld geahndet werden.
Gebrauchsanleitung - Produktbeschreibung - Biozidrichtlinie
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